<Adresse des Antragstellers>
<PLZ> <Ort>
<Ort>, <Datum>
Antrag ist zweifach zu stellen:
An die |
An das |
Direktion |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur |
<Bezeichnung der Schule> |
|
zur Weiterleitung an den Schulleiter |
Minoritenplatz 5 |
<Adresse der Schule> |
A-1014 Wien |
<PLZ> <Ort> |
|
<Bezeichnung + Adresse der Schule> |
Betreff:
Untersagen Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck der Bildungsdokumentation
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich, <Name Antragsteller>, bin der gesetzliche Vertreter <meines Sohnes/meiner Tochter> <Name des Kindes> (<Jahrgang>). An der Schule <Bezeichnung der Schule> werden personenbezogene Daten für die Bildungsdokumentation erhoben bzw. verwendet.
Nach dem DSG 2000 und der EU-Datenschutzrichtlinie ist eine Verwendung von Daten nur insoweit zulässig als die Datenverwendung einem bestimmten Zweck dient und über diesen Zweck nicht hinausgeht. Weiters muss nach diesen Bestimmungen jede Datenverwendung so erfolgen, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Geheimhaltung mit den gelindesten Mitteln erfolgen. Dies gilt auch für gesetzliche Bestimmungen (vgl. Art. 3 EU-Datenschutzrichtlinie).
Die im Bildungsdokumentationsgesetz (BGBl. 12/2002) und in den Bildungsdokumenta-tionsverordnungen (BGBl. 499/2003, 500/2003 u.a.) vorgesehene Vorgangsweise bei der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere hinsichtlich der Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer, der codierte Abspeicherung und der Verknüpfung mit den Daten zur verwendeten Alltagssprache, der Teilnahme an Religionsunterricht oder zweisprachigem Unterricht, der Inanspruchnahme von Schülerfreifahrt und Schulbüchern, der Teilnahme an Förderunterricht, des Schulbesuchsendes aus disziplinären Gründen (Schulverweises), der schulischen Nachmittagsbetreuung und der Art und Dauer von Schulveranstaltungen, erfüllt diese Vorgaben nicht und steht demnach nicht im Einklang mit dem im § 1 DSG 2000 und in der EU-Datenschutzrichtlinie normierten und im Verfassungsrang stehenden Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten.
Da die Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes mit den Bestimmungen des DSG 2000 und der EU-Datenschutzrichtlinie nicht vereinbar sind, stelle ich hiermit einen Antrag auf Löschung der Sozialversicherungsnummer und aller nicht rechtmäßig verarbeiteter, personenbezogener Daten. Weiters werden alle eventuell erteilten Zustimmungen bezüglich der Verwendung dieser Daten widerrufen.
Nach § 27 Abs. 1 DSG 2000 sind Daten auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn diese entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verwendet werden. Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen beantrage ich deshalb die Löschung der im Zusammenhang mit der Bildungsevidenz erhobenen Daten und insbesondere der Sozialversicherungsnummer. Eine allenfalls im Rahmen der Anmeldung erteilte Zustimmung zur Verwendung dieser Daten wird widerrufen.
Sie haben nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 innerhalb von acht Wochen nach Einlangen dieses Antrags die Löschung durchzuführen oder – im Falle der Nichterledigung – schriftlich zu begründen, warum die Löschung nicht durchgeführt wurde.
Nach § 27 Abs. 8 DSG 2000 sind Sie weiters verpflichtet, eventuelle Übermittlungsempfänger von der Löschung der Daten und der damit verbundenen Unzulässigkeit einer weiteren Verwendung in Kenntnis zu setzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
<Name>
<Ort>, <Datum>