1¾«ŽH˜„„Ø©©GESETZ.DFVHPHVTRPAŖ@Ī“Š¦„صStellungnahme der ARGE DATEN zum Entwurf eines Strafrechts„nderungsgesetzes 1992. A. materielles Strafrecht Die vorgesehenen Žnderungen im materiellen Strafrecht, berhren den Datenschutz und das Informationsrecht nicht. Die ARGE DATEN begrįt die darin zum Ausdruck kommende Liberalisierung und die Anpassungen des Strafrechts an neue Problemkreise. Vor allem aus letzterem Grund m”chte die ARGE DATEN den Gesetzesentwurf zum Anlaį nehmen, eine Neuregelung fr die von der technischen Entwicklung berholten Paragraphen 118 (Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrckung von Briefen), 119 (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses) und 120 StGB (Miįbrauch von Tonaufnahme- oder Abh”rger„ten) anzuregen. ’118 StGB umfaįt nur Briefe und "Schriftstcke". Er sollte auf sonstige Datentr„ger, z.’B. Disketten, ausgedehnt werden. Derzeit ist es so, daį die unbefugte absichtliche Kenntnisnahme eines Schriftstcks nach ’118 StGB bestraft wird. Liegt dasselbe Schriftstck als Datei auf einer Diskette vor, so muį dem T„ter nicht bloį die Absicht der unbefugten Kenntnisnahme, sondern eine Sch„digungsabsicht nachgewiesen werden (’49 DSG). Diese Ungleichbehandlung ist nicht sinnvoll. Zwei L”sungen sind m”glich: 1. Man erweitert ’118 StGB auch auf Datentr„ger, soweit sie einem Brief vergleichbar sind, und beh„lt ’49 DSG (h”here Strafe) fr die mit Sch„digungsabsicht begangene unbefugte Verschaffung von Computerdaten (siehe Textvorschlag). 2. Man erh”ht den Strafrahmen von ’118 StGB auf das in ’49 DSG vorgesehene Maį von einem Jahr Freiheitsstrafe und l„įt ’49 DSG in ’118 StGB aufgehen. Dazu w„re in den ’118 StGB ein Absatz aufzunehmen, der auch die unbefugte Verschaffung von "automationsuntersttzt verarbeiteten Daten unter Umgehung einer Sicherheitsmaįnahme". Die "Umgehung einer Sicherheitsmaįnahme" entspricht dabei dem "™ffnen eines verschlossenen Briefes". (Zum Strafausmaį siehe unten). Bei der Diskussion ber ’49 DSG ist jedenfalls zu bedenken, daį er schon heute in Konflikt mit ’119 StGB steht. Beispielsweise ist das Abh”ren einer Telefonleitung, ber die Computerdaten bertragen werden, nach beiden Bestimmungen strafbar. Die ’119 und 120’StGB sind dadurch berholt, daį sie nur die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und den Miįbrauch von Tonbandger„ten verbieten. Inzwischen sind dazu ganz andere technische M”glichkeiten hinzugekommen, z.’B. die jedermann zug„nglichen Film- und Videokameras, aber auch die M”glichkeit, Computermonitore "abzuh”ren" (mittels einer relativ einfachen Bastelei aus Antenne und Monitor). Es wird daher vorgeschlagen, ’119 StGB auf den Miįbrauch beliebiger technischer Ger„te zur šberwachung und ’120 StGB auf den Miįbrauch beliebiger technischer Ger„te zur Aufzeichnung auszuweiten. Die Paragraphen sollten dabei neu strukuriert werden: ’119 sollte nur die šberwachung betreffen, also auch den bisherigen "Miįbrauch von Abh”rger„ten", ’120 nur die Aufzeichnung, also auch diejenige, die Telefone betrifft. Die Bestimmungen zur Strafverfolgung (Abs„tze 3) sollten vereinheitlicht werden. šber eine Žnderung der Strafh”hen w„re eine Diskussion m”glich. Die ARGE DATEN schl„gt in Anlehnung an die bisherige Regelung vor, die Aufzeichnung strenger als das bloįe šberwachen zu bestrafen (siehe Textvorschlag). Denkbar w„re aber auch, die Strafh”hen gleichzusetzen, um die Bemessung der Rechtsprechung zu berlassen. Die Gerichte wrden dabei vor allem den betriebenen technischen Aufwand st„rker ins Kalkl ziehen mssen (vgl. ’32 Abs. 3 StGB). Der etwas unbestimmte Begriff "beliebige technische Ger„te" ist vor allem deshalb nicht zu vermeiden, da beinahe j„hrlich neue technische Formen der Datenbertragung und damit neue M”glichkeiten des "Abh”rens" m”glich sind. In jngster Zeit werden z.’B. zur Datenbertragung zwischen Computern Infrarotsender (wie bei der Fernbedienung des Fernsehers) angeboten. Die Dringlichkeit einer Reform zeigt ein Beispiel, das vor kurzem im Standard erschienen ist (Gary T. Marx, Der Standard, Neue Kontinente, 23.12.91): "Ein College-Student machte heimlich Videoaufnahmen von sexuellen Kontakten mit seiner Freundin. Nachdem er sich von ihr getrennt hatte, fhrte er die Aufnahmen Mitgliedern seines Clubs vor. Damit machte er sich (nach amerikanischem und ”sterreichischem Recht, Anm.) nicht strafbar." Textvorschl„ge im Detail (Žnderungen unterstrichen): " 118. (1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstck oder einen solchen Datentr„ger ”ffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tags„tzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstckes oder Datentr„gers zu verschaffen, 1. ein verschlossenes Beh„ltnis, in dem sich ein solches Schriftstck oder ein solcher Datentr„ger befindet, ”ffnet oder 2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne ™ffnen des Verschlusses des Schriftstcks, Datentr„gers oder Beh„ltnisses (Z.’1) zu erreichen, oder 3. ein technisches Mittel anwendet, um den Inhalt eines solchen Datentr„gers zug„nglich oder sichtbar zu machen. [(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich oder einem anderen Unbefugten automationsuntersttzt verarbeitete Daten unter Umgehung einer Sicherheitsmaįnahme verschafft. (Diese Bestimmung k”nnte ’49 DSG ersetzen, siehe Erl„uterungen)] [(4)] Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstck oder einen Datentr„ger oder eine zwischen Computerarbeitspl„tzen bersandte Mitteilung vor Kenntnisnahme durch den Empf„nger unterschl„gt oder sonst unterdrckt. [(5)] Der T„ter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausbung seines Amtes oder unter Ausntzung der ihm durch seine Amtst„tigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der ”ffentliche Ankl„ger den T„ter mit Erm„chtigung des Verletzten zu verfolgen." Miįbrauch von technischen Ger„ten zur šberwachung  119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht ”ffentlichen und nicht fr ihn bestimmten Mitteilung oder Information Kenntnis zu verschaffen, ein technisches Ger„t, das sich zum Empfang oder zur šberwachung von Sprache, Bildern oder sonstigen Informationen eignet, installiert oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess„tzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein solches technisches Ger„t, das installiert oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht bentzt. (3) Der T„ter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausbung seines Amtes oder unter Ausntzung der ihm durch seine Amtst„tigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der ”ffentliche Ankl„ger den T„ter mit Erm„chtigung des Verletzten zu verfolgen. Miįbrauch von technischen Ger„ten zur Aufzeichnung  120. (1) Wer ein technisches Ger„t, das zur Aufzeichnung von Sprache, bewegten oder unbewegten Bildern oder sonstigen Daten geeignet ist, bentzt, um fr sich oder einen anderen Unbefugten eine nicht ”ffentliche und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmte Žuįerung, Handlung oder Information aufzuzeichnen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess„tzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverst„ndnis des Sprechenden oder Abgebildeten die Ton- oder Bildaufnahme einer nicht ”ffentlichen Žuįerung oder Handlung eines anderen einem Dritten, fr den sie nicht bestimmt ist, zug„nglich macht oder eine solche Aufnahme ver”ffentlicht. (3) Der T„ter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausbung seines Amtes oder unter Ausntzung der ihm durch seine Amtst„tigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der ”ffentliche Ankl„ger den T„ter mit Erm„chtigung des Verletzten zu verfolgen. B. Strafverfahrensrecht 1. Die ARGE DATEN begrįt die geplanten Reformen der Strafprozeįordnung, insbesondere jene, die von informationsrechtlichem Interesse sind: Die Abschaffung der M”glichkeit des Staatsanwalts, an Beratungen des Gerichts teilzunehmen, stellt eine wichtige Gleichstellung von Ankl„ger und Angeklagtem dar. Žhnliches gilt fr die Gleichstellung polizeilicher und gerichtlicher Protokolle. Positiv ist auch die Einschr„nkung der Anzeigepflicht fr Sozialberufe und die Schaffung eines Zeugnisentschlagungsrechtes fr Psychiater u.’„. Berufe zu sehen. 2. Ebenfalls erfreulich ist die Absicht, die Verst„ndigungs- und Belehrungspflichten zu reformieren (’38 und 38a StPO) und damit an die Forderungen der Menschenrechtskonvention anzupassen. Allerdings sollten drei Klarstellungen vorgenommen werden: - Die in ’38 Abs.’4 vorgesehene Pflicht, den Beschuldigten ber den Gegenstand der Anschuldigung und seine wesentlichen Rechte zu informieren, sollte so frh als nur irgend m”glich erfolgen mssen. Es w„re zweckm„įig, jede Beh”rde bzw. jedes Gericht zu verpflichten, den Beschuldigten in diesem Sinne zu belehren, sobald mit ihm Kontakt aufgenommen wird. - Diese Belehrung sollte nach M”glichkeit nicht oder nur aus taxativ aufgez„hlten Grnden aufgeschoben werden drfen. Ist auch eine solche Aufz„hlung im Gesetz nicht m”glich, so w„re doch eine strengere Formulierung wnschenswert, etwa "Sie kann nur aufgeschoben werden, solange und soweit ihr berwiegende Interessen der Untersuchung entgegenstehen." - In ’38 sollte klargestellt werden (im Sinne des ’38a), daį die Belehrung in einer dem Beschuldigten verst„ndlichen Sprache zu erfolgen hat. Technisch k”nnte die Belehrungspflicht durch die Schaffung einer Drucksorte gel”st werden, die die wichtigsten Belehrungen und Rechtsmittel des Beschuldigten in allen international verwendeten Sprachen enth„lt. 3. Im Bereich der geplanten Neuregelung der Fernmeldeberwachung (’149a, 149b, 149c StPO u.’a.) sind einige Verbesserungen vorgesehen, vor allem werden die M”glichkeiten der šberwachung eingeschr„nkt (’149a). Die Beschluįm”glichkeiten der Ratskammer zur Durchfhrung einer šberwachung werden genauer definiert (’149b) und die Verwertung von "Zufallsfunden" ber strafbare Handlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem ursprglichen Abh”rfall stehen, werden eingeengt (’149c). Dennoch hat die ARGE DATEN sowohl gegen die geltende, als auch gegen die geplante Regelung schwerwiegende Bedenken. Die Rechte abgeh”rter Dritter werden zu wenig beachtet. Nach dem Entwurf h„tte der Inhaber der Fernmeldeanlage (bzw. der Beschuldigte) immer noch Einsicht in alle Gespr„chsprotokolle. (Vgl. ein Beispiel aus Davy/Davy: Aspekte staatlicher Informationssammlung und Art.’8 MRK, JBl 1985, S.’659: "A telephoniert mit der Frau des B. B wird von der Polizei wegen des Verdachtes der Verbindung mit einer Bande von Autodieben auf Anordnung der Ratskammer abgeh”rt. Im Laufe des Telephonates erw„hnt A Tatsachen aus gemeinsamer Vergangenheit mit seiner Gespr„chspartnerin, von denen ihr Ehemann B nichts weiį.") Die ARGE DATEN sieht in der geplanten Regelung vor allem folgende Probleme: - Die Verst„ndigung abgeh”rter Dritter ist nicht vorgesehen, wodurch diese Personen die einger„umten Rechte auf Einsicht und Vernichtung von Informationen (’149c Abs.’4 und 6) in der Praxis gar nicht in Anspruch nehmen k”nnen. - Das unbeschr„nkte Einsichtsrecht des Inhabers der Fernmeldeanlage (’149c Abs.’4) verst”įt gegen Art.’8 MRK, da es berhaupt keine Rcksicht auf die Rechte abgeh”rter Dritter nimmt. - Der Rechtsschutz der Betroffenen, insbesondere abgeh”rter Dritter, ist mangelhaft. Eine kontrollierende Instanz wie die "G 10-Kommission" in der BRD (siehe Davy/Davy, S. 658, "Klass-Fall") fehlt. Auch die direkte Beschwerdem”glichkeit der Betroffenen ist nicht klar geregelt. Die ARGE DATEN schl„gt vor, daį sich die L”sung dieser Probleme an folgenden Grunds„tzen orientieren soll: - Im Zentrum der Betrachtungsweise stehen die Betroffenen (Beschuldigte(r), "Dritte" und Anlageninhaber) und ihre Informationsrechte. Zu beachten sind sowohl das Recht der Betroffenen auf Wahrung ihrer Privatsph„re als auch ihr Recht auf Information darber, ob und inwieweit sie berwacht wurden und welche Informationen ber sie bei Beh”rden oder Gerichten aufliegen. - Schutzwrdig ist auch das Recht auf Privatsph„re des Beschuldigten. Eine Verst„ndigung aller "Dritter" Personen, deren Gespr„che im Zuge der Abh”rung des Beschuldigten aufgezeichnet wurden, vor einer rechtskr„ftigen Verurteilung des Beschuldigten, k„me einer vorauseilenden Rufsch„digung gleich. - Zwischen den widersprechenden Rechten aller Betroffenen ist eine Interessensabw„gung vorzunehmen. Der Beschuldigte muį dabei vor allem dann eine Sonderstellung genieįen, wenn das Verfahren noch offen, oder eingestellt oder durch Freispruch beendet worden ist: Sein Ruf soll nicht unn”tig gesch„digt werden. Dennoch darf kein Recht eines Betroffenen vom Gesetz prinzipiell verneint werden. - Die šbermittlung von Informationen an andere Beh”rden soll ausgeschlossen sein, sofern sie nicht fr Zwecke der Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Abh”rfall notwendig ist. Bei der Vernichtung von Akten ist das Einverst„ndnis der Betroffenen zu suchen; an die Stelle der Vernichtung soll auch die Aufbewahrung auf Antrag der Betroffenen oder die Ausfolgung von Akten an die Betroffenen treten k”nnen, soweit Interessen Dritter dabei nicht verletzt werden. - Der Rechtsschutz soll gekl„rt werden. Im Falle des Beschuldigten soll der Verstoį gegen eine Abh”r-Vorschrift als Nichtigkeitsgrund innerhalb des Verfahrens bek„mpfbar sein; im Falle des vom Beschuldigten verschiedenen Inhabers der Fernmeldeanlage und in den F„llen abgeh”rter Dritter soll die Beschwerde an die Datenschutzkommission m”glich sein, die DSK soll auch ber Einsicht, Aufbewahrung oder Vernichtung von Akten erkennen k”nnen. An die Stelle der DSK k”nnte auch eine andere Beh”rde oder ein Gericht treten. Textvorschl„ge im Detail (Žnderungen unterstrichen): In ’149a sollte die šberwachungsm”glichkeit, die mit Zustimmung des Inhabers der Fernmeldeanlage erfolgt, erschwert werden. Dabei ist vor allem an F„lle zu denken, in denen der Telefonanlageninhaber eine Firma ist, und daher der regelm„įige Telefonbenutzer nicht mit dem Telefoninhaber bereinstimmt. Von deraartigen "freiwilligen" Abh”rungen w„re eine groįe Zahl von Firmenangeh”rigen (als Beschuldigte oder als unbeteiligte "Dritte") v”llig unfreiwillig betroffen: "’149a. (1) Die šberwachung eines Fernmeldeverkehrs einschlieįlich der Aufnahme und Aufzeichnung seines Inhalts ist zul„ssig, wenn zu erwarten ist, daį dadurch 1. die Aufkl„rung einer vors„tzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gef”rdert werden kann, die Tat gegen den Inhaber der Anlage oder eine Person gerichtet ist, die sich regelm„įig bei ihm aufh„lt, und wenn der Inhaber der Anlage der šberwachung ausdrcklich schriftlich zustimmt; oder ..." Derartige šberwachungen mįten auf bestimmte Telefonnebenstellen begrenzt werden. Ebenso mįten die Einsichtsrechte des Anlagenbesitzers noch weiter eingeschr„nkt werden. Die freiwillige Zustimmung zur šberwachung der Firmentelefonanlage k”nnte einen Firmenbesitzer durch Erhebung v”llig unbegrndeter Beschuldigungen Zugang zu arbeitsrechtlich geschtzten Informationen ber seine Mitarbeiter verschaffen. Die Bestimmungen ber die Aktenvernichtung sollten separat geregelt werden (und aus ’149b Abs.’1 letzter Satz und ’149b Abs.’5 herausgenommen werden). Ebenso die vorgesehene L”schungspflicht fr Aufnahmen nach Abschluį des Verfahrens (’149c Abs.’1 letzter Satz). Auch der (rechtswidrige) zu frhe Beginn oder das zu sp„te Ende einer šberwachung soll mitgeteilt werden mssen: 149b: "(4) Nach Beendigung der šberwachung sind die Beschlsse nach Abs.’1 ohne unn”tigen Aufschub dem Inhaber der Anlage und dem Beschuldigten zuzustellen. Dabei ist auch der Zeitraum der tats„chlichen šberwachung mitzuteilen." Es wird vorgeschlagen, in ’149c nur die Verwendung von Daten im Verfahren zu regeln, die Einsichts- und L”schungsrechte in einen eigenen ’149d zu verlagern und dort umfassend zu regeln. Dadurch soll die Verfolgung von Betroffenenrechten vom Strafverfahren unabh„ngig gemacht werden. Im Detail: ’149c Abs. 4 letzter Satz und ’149c Abs. 6 sollen gestrichen werden. An ihre Stelle tritt ein neuer ’149d: "’149d. (1) Den abgeh”rten Personen (Betroffenen) ist Einsicht in die hergestellten Aufzeichnungen zu gew„hren, soweit sie davon betroffen sind. Die Einsicht ist nicht oder nur teilweise zu gew„hren, wenn berwiegende Interessen Dritter, insbesondere des Beschuldigten, entgegenstehen. (2) Die Betroffenen sind ber die Tatsache, daį sie berwacht wurden, ber den Anlaį dazu und ber ihr Einsichtsrecht nach Abs.’1 zu informieren. Diese Information kann aufgeschoben oder unterlassen werden 1. auf Antrag des Beschuldigten, wenn sein Interesse auf Wahrung des guten Rufes die Interessen der Betroffenen berwiegt, oder 2. auf Antrag des Staatsanwalts, wenn dies fr Zwecke der Strafverfolgung notwendig ist. (3) Haben Betroffene nach Abs.’1 Einsicht genommen oder wurden sie nach Abs.’2 informiert, so muį ihnen die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch des Angeklagten mitgeteilt werden. (4) Die Aufnahmen sind nach Abschluį des Verfahrens zu l”schen. Aufnahmen und Aufzeichnungen sind zu vernichten, wenn 1. die Ratskammer eine Anordnung des Untersuchungsrichters nach ’149b Abs. 1 nicht genehmigt oder 2. der Gerichtshof zweiter Instanz einer Beschwerde nach ’149b Abs. 5 Folge gibt. (5) Aufnahmen und Aufzeichnungen sind nicht zu vernichten, sondern aufzubewahren oder dem Betroffenen auszufolgen, wenn ein Betroffener dies beantragt und berwiegende Interessen Dritter dem nicht entgegenstehen, oder wenn sie als Beweismittel in einem Verfahren nach Abs.’7 dienen. (6) Aufnahmen und Aufzeichnungen drfen an andere Beh”rden oder Gerichte nur bermittelt werden, wenn und soweit dies fr Zwecke der Strafverfolgung oder in einem Verfahren nach Abs.’7 notwendig ist. (7) Die Datenschutzkommission erkennt ber Beschwerden, soweit die Verletzung eines der Rechte nach den Abs„tzen 1 bis 6 behauptet wird. Die ’14, 15, 16, 36 und 37’DSG sind sinngem„į anzuwenden." ÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜ܀›’’Øv¬’’(tFoMm^h¶fŅa?_lZ€X†SÜÜÜÜÜA †ˆvųqślgžeŽ`ß[įYęT.RDMEH E„vŃtÖom8h:c~aÓ\ķW”RPQK QŽyto'mGhHeņc^ \ YTAR ANv t÷ołm¦7’’³7h·7’’æ:eĮ:`3;[h;Xs;SD?PˆŠˆŠˆˆA D?E?v‹?q)AnŽHi¦7’’³7h·7’’æ:eĮ:`3;[h;Xs;SD?PˆŠˆŠˆˆŠˆŠˆ€£yÕwšuņsHsJsEs/ssˆKEA? yųyśy y y‡ y‰ yPyRy¾yAK ¾Ąysyuy¬w®j³]p] <°8 <8GKpźnˆnśnįnŃnnn:a <8 <°8:<nün«nÜnŽnaT <°8 <8 <°8­nČnłn l j6"j8"j3#j <ME <°83#˜$ał%a^'a`'_,_,_a,_MH$Šąž8š°Ąa,F-b’-b/b/`„/^KML&Šąž8š°„/÷0b"2bŖ3by5b7b·7`¹7’’KGL& ąž8š°¹7Ž9n0:a‰;a‹;T7<T9<T&=T <8 <°8 <8&=(=n3>n5>n§>nŽ?a?T'AT <8 <°8 <8'A)AnIBaCa™CaóCa²Da)EaEa <°8 <8EįEnżFnĘGnHnŽH’’H’’ <°8 <°8ÕÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜ zö|¶! +Ż3Ø<aEHT65† Š ÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜH€RH’’’’’’ÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜ (01.23.9201.16.92HÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜÜ